Medien - Gewalt in Medien


Verhaltensregeln des Deutschen Werberates für die Werbung mit und vor Kindern in Werbefunk und Werbefernsehen

zu Medien - Gewalt in Medien

Fassung von 1992
Der Deutsche Werberat

- will einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb ent gegenwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anregen,

- setzt sich für die Einhaltung der „Internationalen Verhaltensregeln für die Werbepraxis“ ein, die in Artikel 13 bestimmen: „Die Werbung soll sich nicht die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Mangel an Erfahrung vonJugendlichen zunutze machen oder ihr Anhänglichkeitsgefühl ausnutzen. Werbung, die sich an Kinder undJugendliche wendet, soll in Text oder Bild nichts enthalten, was geeignet ist, ihnen geistigen, moralischen oder physischen Schaden zuzufügen.“

Der Deutsche Werberat hat deshalb folgende Verhaltensregeln für die Werbung mit und vor Kindern in Werbefunk und Werbefernsehen aufgestellt:

Bei der Werbung mit Kindern und bei der Werbung, die sich speziell an Kinder wendet, sind insbesondere die nachstehenden Grundsätze bei der Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen zu beachten:

1. Sie sollen keinen Vortrag von Kindern über besondere Vorteile und Eigenarten des Produktes enthalten, der nicht den natürlichen Lebensäußerungen des Kindes gemäß ist.

2. Sie sollen keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Konsum an Kinder enthalten.

3. Sie sollen keine direkten Aufforderungen von Kindern und/ oder an Kinder enthalten, andere zu veranlassen, ein Produkt zu kaufen.

4. Sie sollen nicht das besondere Vertrauen, das Kinder bestimmten Personen entgegenzubringen pflegen, mißbräuchlich ausnutzen.

5. Aleatorische Werbemittel (z. B. Gratisverlosungen, Preisausschreiben und -rätsel u. ä.) sollen die Umworbenen nicht irreführen, nicht durch übermäßige Vorteile anlocken, nicht die Spielleidenschaft ausnutzen und nicht anreißerisch belästigen.

6. Sie sollen strafbare Handlungen oder sonstiges Fehlverhalten, durch das Personen gefährdet werden können, nicht als nachahmenswert oder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen.
Für die Werbung im Fernsehen mit Jugendlichen und die Fernsehwerbung, die sich speziell an Jugendliche wendet, gilt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie vom 3. Oktober 1989.

7. Sie soll keine direkten Kaufaufforderungen an Jugendliche richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

8. Sie soll Jugendliche nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

9. Sie soll nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.

10. Sie soll Jugendliche nicht ohne berechtigten Grund in gefihrlichen Situationen zeigen.

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (Hrsg.): Jahrbuch DeutscherWerberat 1998. Bonn 1998, S. 71 f.

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