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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Zum Inhalt von:
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"Die schiedsgerichtliche Schlichtung zwischenstaatlicher Konflikte war eine Hauptforderung der internationalen Friedensbewegung in der zweiten Hälfte des 19. und in den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts und fand auch in den herrschenden Kreisen zunehmend Befürworter. Die 1899 auf Initiative von Zar Nikolaus II. zusammengetretene erste Haager Friedenskonferenz beschloß die Errichtung eines ,Ständigen Schiedsgerichtshofes' mit Sitz in Den Haag. Auf der zweiten Haager Friedenskonferenz von 1907 kam es zu einer weiteren Vereinbarung über diesen Schiedshof; die von verschiedenen Seiten vorgeschlagene obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit wurde jedoch" vor allem infolge der Ablehnung durch das deutsche Kaiserreich" nicht erreicht. De(r) Schiedshof, der seinen Sitz seit 1913 in dem von Andrew Carnegie gestifteten ,Friedenspalast' in Den Haag hat (...), ist kein Gericht im üblichen Sinn und hat keine festangestellten Richter, er setzt sich vielmehr aus prominenten Sachverständigen des internationalen Rechts und des Völkerrechts zusammen, die von den Regierungen der Teilnehmerstaaten ernannt werden. Im Falle eines Konflikts zwischen zwei Staaten, der nicht auf diplomatischem Weg beigelegt werden kann, können diese Staaten ihren Streitfall einem Schiedsgericht vorlegen, das aus einer beschränkten Anzahl der ernannten Mitglieder des Schiedshofes gebildet wird und auf der Basis des internationalen Rechts entscheidet. Sein Spruch ist für beide Parteien bindend.

Im Jahre 1922 wurde im Rahmen des Völkerbundes zusätzlich zu dem bereits bestehenden Ständigen Schiedshof der ,Ständige Internationale Gerichtshof' geschaffen, der seit der Gründung der Vereinten Nationen 1945 unter dem Namen ,Internationaler Gerichtshof' weiterbesteht und seinen Sitz ebenfalls im ,Friedenspalast' in Den Haag hat. Er ist das Hauptorgan der Rechtssprechung der Vereinten Nationen (Satzung der Vereinten Nationen, Art. 92 ff.). Alle Mitglieder der UNO sind als solche auch Mitglieder dieses Gerichtshofes, doch haben bis jetzt nur 40 Mitgliedsstaaten (aktuelle Zahlen!) seine Gerichtsbarkeit anerkannt. Auch Nichtmitglieder der UNO haben Zugang zum Internationalen Gerichtshof, wenn sie dessen Regeln akzeptieren. Seine fünfzehn Richter werden von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für jeweils neun Jahre gewählt. Zu keiner Zeit dürfen zwei Richter derselben Nation angehören. Jeweils ein Drittel der Richter wird alle drei Jahre neu gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist. Der Gerichtshof trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag."

Achim von Borries: Internationaler Gerichtshof. In: Helmut Donat / Karl Holl (Hrsg.): Die Friedensbewegung. Organisierter Pazifismus in Deutschland, Österreich und in der Schweiz. Düsseldorf 1983, S. 196 f.

 

Internationaler Gerichtshof (IGH): Stärken und Schwächen der Freiwilligkeit

"Die Anrufung des IGH erfolgt grundsätzlich fakultativ, das heißt, es bleibt den Parteien vorbehalten, zu entscheiden, ob sie sich in einer Streitsache dem IGH unterwerfen oder nicht. Trotz der Freiwilligkeit ist das Verfahren nicht beliebig. Denn wenn die Streitparteien den IGH anrufen, erkennen sie gleichzeitig an, daß sie der Entscheidung des IGH in der fraglichen Rechtssache zu folgen haben (Art. 94 Abs. 1 UN-Charta). Wenn eine der Parteien dennoch ihre Bereitschaft aufgibt, dem IGH zu folgen, kann dieser allerdings die Durchsetzung seiner Entscheidungen nicht erzwingen. Eine "Zwangsvollstreckung" widerspräche den Souveränitätsvorstellungen der Staaten, aber darüber hinaus auch der frühen Einsicht des Völkerrechts, daß der internationale Frieden nicht auf Gewalt, sondern auf Konsens beruhen muß. (...)"

Martina Haedrich: Die Stärkung des Rechts: Fünfzig Jahre Internationaler Gerichtshof. In: Jahrbuch Frieden 1996. München 1995, S. 47.

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