Grundwissen zivile Konfliktbearbeitung



Vier Möglichkeiten der Konfliktintervention durch Dritte Zum Inhalt von:
Grundwissen zivile
Konfliktbearbeitung

1. Gerichtsverfahren

2. Schlichtungs- und Schiedsverfahren

  • Entscheidung
  • aufgrund vorgegebener Normen und Verfahrensregeln
  • Problem: Durchsetzbarkeit des Urteils
  • Angebot einer Lösung aufgrund ausgehandelter Verfahrensregeln
  • Problem: Akzeptanz des Schlichters
   
 3. Vermittlungs- und Beratungsverfahren  4. Gute Dienste für direkte Verhandlungen
  • Verbesserung der Kommunikation und Beziehungen der Parteien um Konflikt konstruktiv bearbeitbar zu machen
  • Herstellung von Rahmenbedingungen für eine direkte Kommunikation zwischen den Parteien

Konfliktmanagement-Initiativen dritter Parteien Seitenanfang

Prinzipiell lassen sich vier Grundmodelle der Konfliktintervention durch dritte Parteien unterscheiden, wobei das vierte Modell bereits einen Grenzfall darstellt, da hier die Beteiligten der dritten Partei nur schwer als Intervention qualifiziert werden kann. Die Systematik lehnt sich an innergesellschaftliche Verhältnisse an, prinzipiell ist sie aber auch auf die internationale ebne übertragbar:

1. Gerichtsverfahren:
Die dritte Partei entscheidet aufgrund vorgegebener Normen und Verfahrensregeln verbindlich über den Konfliktausgang. Eine offene Frage ist freilich, ob die Entscheidung auch durchgesetzt werden kann.

2. Schlichtungs- und Schiedsverfahren:
Die dritte Partei bietet aufgrund selbstgewählter bzw. für diesen Fall ausgehandelter Normen und Verfahrensregeln eine Konfliktlösung an. Je nach Vereinbarung kann es sich um eine freiwillige oder um eine Zwangsschlichtung handeln.

3. Vermittlungs- und Beratungsverfahren:
Die dritte Partei bemüht sich, die Kommunikations und die Beziehungen zwischen den Parteien so zu verbessern, daß ihr Konflikt möglichst konstruktiv bearbeitet werden kann. Hierzu gehören der Abbau von Wahrnehmungsverzerrungen sowie die Überwindung von Ausweichstrategien und Kontaktbarrieren; ferner Hilfen wie fact-finding, Interessenabklärung etc. Es können auch Vorschläge in der Sache gemacht werden, die inhaltliche Konfliktbearbeitung obliegt jedoch vorwiegend den streitenden Parteien. Unter Umständen engagiert sich die dritte Partei, um einen Versöhnungsprozeß in Gang zu setzen.

4. Gute Dienste für direkte Verhandlungen:
Die dritte Partei beschränkt sich darauf, die Rahmenbedingungen für eine direkte Kommunikation und Interaktion zwischen den Kontrahenten herzustellen (Verkehrsmittel, Telekommunikation, Verhandlungsorte, soziale Netzwerke etc. ).

Die meisten Drittpartei-Interventionen in ethno-sozialen Spannungsfeldern haben bisher auf der letzten und vorletzten Stufe dieses Schemas stattgefunden.

Norbert Ropers: Ethno-soziale Konflikte und ihre Bearbeitung durch Drittpartei-Interventionen gesellschaftlicher Träger. In: Friedensbericht 1994, S. 218 f.

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