
Kommunale Friedenserziehung (1988)Günther Gugel |
Von »kommunaler Friedenserziehung« zu sprechen ist nur sinnvoll, wenn sich über die Inhalte des Begriffes »Friedenserziehung« hinaus konkrete Besonderheiten benennen lassen, die diesem Feld eine eigenständige Bedeutung geben (1). In Abgrenzung zur schulischen Friedenserziehung und zur Friedenserziehung, die im privaten Raum angesiedelt ist, lassen sich drei Dimensionen kommunaler Friedenserziehung unterscheiden:
Neben der moralischen Verpflichtung und dem sittlichen Gebot sich auch
auf kommunaler Ebene mit Friedenserziehung zu beschäftigen, lassen
sich auch rechtliche Grundlagen einer solchen Friedenserziehung benennen.
Diese reichen von internationalen Erklärungen der UNESCO (2) über
verschiedene Landesverfassungen, in denen eine Erziehung zur Friedensliebe
ausdrücklich als Erziehungsziel formuliert ist, bis hin zum Jugendwohlfahrtsgesetz.
Letzters schließt neben dem Recht auf Erziehung auch Maßnahmen
der politischen Bildung und internationale Begegnungen mit ein. |
Friedenserziehung in direkter kommunaler Verantwortung |
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Im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen (3) finanziert und unterhält
die Kommune Freizeit-, Bildungs- und Kultureinrichtungen, die der gesamten
Bevölkerung zugute kommen. Die Kommune hat in Bezug auf die bauliche
Gestaltung, die Betriebs- und Personalausstattung dieser kommunalen Einrichtungen
entscheidenden Einfluß und könnte diesen auch im Sinne einer
Friedenserziehung bzw. Unterstützung von Friedenserziehung geltend
machen. Im Einzelnen sind dies u. a.: Kindergärten, Jugendhäuser,
Bibliotheken, Theater, Museen, Spielplätze, Volkshochschulen, Musikschulen,
Gemeindearchive oder Gedenkstätten. Aufgabe der Kommune kann es also nicht sein, für den von ihr direkt verantworteten und gestaltbaren Bildungs- und Erziehungsbereich enge Richtlinien für Friedenserziehung zu beschließen und per Dienstanweisung durchzusetzen, sondern allenfalls günstige Rahmenbedingungen für diesen Themenbereich zu schaffen. Das heißt u. a.
Dies beinhaltet, daß vermehrt auch öffentliche Auseinandersetzungen
und Konflikte über Inhalte und Methoden kommunaler Friedenserziehung
auftreten werden. Deshalb sollten Kommunalpolitiker bewußt solche
Rahmenbedingungen für kommunale Friedenserziehung schaffen, die Konflikte
nicht ausschließen oder unterdrücken sondern geradezu zum Lerninhalt
machen. |
Friedenserziehung im Handlungsfeld Kommune |
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Die Kommune ist der Ort, den zahlreiche Initiativen, Gruppen, Verbände oder Bildungsträger als »Forum« für ihre Arbeit sehen. Kommunale Friedenserziehung konkretisiert sich hier in vielfältigen Aktivitäten, Bildungsprogrammen und Projekten (5). Von kommunaler Friedenserziehung (in Abgrenzung zur allgemeinen Friedenserziehung) soll dabei dann gesprochen werden, wenn
Kommunale Friedenserziehung wird hierbei von einer Vielzahl von Gruppen und Verbänden betrieben. Diese Initiativen und Gruppen können z. B.:
Es geht dabei um Aufklärung und kritische (Gegen-)Information, die nicht abgehoben und abstrakt ist, sondern lokale Bezüge aufweist und bewußt in den kommunalen »Raum« eingebracht wird. Es geht aber weiter auch um die Förderung eines kritischen Bewußtseins und um Lernprozesse für alle Beteiligten. Da diese freien Träger in der Regel nur über sehr beschränkte finanzielle Möglichkeiten verfügen, ist es in diesem Bereich kommunaler Friedenserziehung Aufgabe von Gemeinderat und Verwaltung, unterstützend und fördernd tätig zu werden, z. B. Räume und Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um dadurch bessere Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. |
Friedenserziehung im Lebensraum Kommune |
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Kommunale Friedenserziehung geschieht nicht nur in geplanten pädagogischen
Maßnahmen oder Aktionen, sondern umfaßt daneben auch strukturelles
Lernen und Momente des Alltagslernen.
Die Kommune setzt durch ihre Aktivitäten Rahmendaten für Lern-
und Erfahrungsprozesse und kann diese auch durch entsprechende Stadt / Gemeindeentwicklungsprogramme
gezielt verändern. |
Anmerkungen |
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| 1) Der Begriff »kommunale Friedenserziehung« wird zwar immer
wieder verwendet, bislang jedoch noch nicht mit einem eigenständigen
Inhalt gefüllt. 2) Vgl. hierzu auch: K. Rehbein: Friedenserziehung als Verfassungsauftrag. In: P. Kern / K. Rehbein: Recht auf Frieden. München 1986, S. 33 ff. Die UNESCO-Dokumente sind abgedruckt in: R. Mallee u. a. (Hg.): Lernziel Frieden. Berlin 1982. 3) Inwieweit diese Maßnahmen nur freiwillige Leistungen oder Pflichtaufgaben der Kommune sind, wird unterschiedlich gesehen. Nach § 5, Abs. 1-3 des Jugendwohlfahrtgesetzes sind die Stadt- und Landkreise verpflichtet, »die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung zu stellen«, wobei die Vorrangigkeit der freien Träger vor der öffentlichen Jugendhilfe zu berücksichtigen ist. 4) Vgl. die Informationen der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften (Miachelstr. 8, 5300 Bonn 2) bzw. die Tätigkeit der Bundes- und Landesarbeitsstellen der Aktion Jugendschutz. 5) Wohl am bekanntesten ist hier die Friedenswochenarbeit. Vgl. u. a.: H.-U. Manz: Friedensarbeit in der Provinz. Tuttlingen 1982. B. Luber / F. Bloech: Frieden auf dem Land. Waldkirch 1978. A. Battke: Kooperation für den Frieden. Friedenswochenarbeit als Testfall friedenspädagogischer Aktionsforschung. Waldkirch 1979. 6) Vgl. DFG-VK Bundesvorstand (Hg.): 50 Ideen zur Friedenserziehung. Essen o. J. |
| Günther Gugel: Kommunale Friedenserziehung (1988). In: Günther Gugel / Uli Jäger (Hrsg.): Friedenserziehung. Arbeitsansätze, Anregungen und Erfahrungen aus dem Verein für Friedenspädagogik Tübingen. Eine Dokumentation. Tübingen 1993. |
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