Friedenserziehung



Kommunale Friedenserziehung (1988)

Günther Gugel


Friedenserziehung in direkter kommunaler Verantwortung

Friedenserziehung im Handlungsfeld Kommune

Friedenserziehung im Lebensraum Kommune

Anmerkungen


Von »kommunaler Friedenserziehung« zu sprechen ist nur sinnvoll, wenn sich über die Inhalte des Begriffes »Friedenserziehung« hinaus konkrete Besonderheiten benennen lassen, die diesem Feld eine eigenständige Bedeutung geben (1). In Abgrenzung zur schulischen Friedenserziehung und zur Friedenserziehung, die im privaten Raum angesiedelt ist, lassen sich drei Dimensionen kommunaler Friedenserziehung unterscheiden:

  • Kommunale Friedenserziehung als Friedenserziehung die in der Verantwortung des »Entscheidungsträgers« Kommune liegt.
  • Kommunale Friedenserziehung als Friedenserziehung die sich thematisch mit spezifisch kommunalen Gegebenheiten auseinandersetzt und dabei vor allem von Einzelpersonen, Gruppen und Verbänden getragen wird.
  • Kommunale Friedenserziehung als Auseinandersetzung mit den kommunalen Rahmenbedingungen für Erziehungs- und Bildungsprozesse mit dem Ziel, diese in Bezug auf ihre friedensfördernde oder -behindernde Wirkung zu untersuchen und gegebenenfalls zu verändern.

Neben der moralischen Verpflichtung und dem sittlichen Gebot sich auch auf kommunaler Ebene mit Friedenserziehung zu beschäftigen, lassen sich auch rechtliche Grundlagen einer solchen Friedenserziehung benennen. Diese reichen von internationalen Erklärungen der UNESCO (2) über verschiedene Landesverfassungen, in denen eine Erziehung zur Friedensliebe ausdrücklich als Erziehungsziel formuliert ist, bis hin zum Jugendwohlfahrtsgesetz. Letzters schließt neben dem Recht auf Erziehung auch Maßnahmen der politischen Bildung und internationale Begegnungen mit ein.
Desweiteren haben in den letzten Jahren einige Kommunalparlamente bzw. Kreistage Beschlüsse gefaßt, in denen Friedenserziehung ausdrücklich als Auftrag für pädagogisches Handeln formuliert wurde.

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Friedenserziehung

Friedenserziehung in direkter kommunaler Verantwortung

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Im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen (3) finanziert und unterhält die Kommune Freizeit-, Bildungs- und Kultureinrichtungen, die der gesamten Bevölkerung zugute kommen. Die Kommune hat in Bezug auf die bauliche Gestaltung, die Betriebs- und Personalausstattung dieser kommunalen Einrichtungen entscheidenden Einfluß und könnte diesen auch im Sinne einer Friedenserziehung bzw. Unterstützung von Friedenserziehung geltend machen. Im Einzelnen sind dies u. a.: Kindergärten, Jugendhäuser, Bibliotheken, Theater, Museen, Spielplätze, Volkshochschulen, Musikschulen, Gemeindearchive oder Gedenkstätten.
In all' diese Bereiche kann die Kommune z. B. durch Personalauswahl, Dienst- und Fachaufsicht, Raum- und Mittelausstattung oder auch durch Informationspolitik gestalterisch eingreifen.
Des weiteren gibt es Bereiche, bei denen die Leistungen zwar per Gesetz definiert sind, die Verwaltung jedoch einen großen Spielraum hat. Hierzu gehören die Schulausstattung ebenso, wie - bei kreisfreien Städten und Landkreisen - der gesamte Jugendschutzbereich bis hin zu der Möglichkeit, Indizierungsanträge gegen gewaltverherrlichende Medien zu stellen. Eine weitere Möglichkeit für die Kommune korrigierend einzugreifen, stellen Gewerbeordnungen, Marktordnungen, Vergnügungssteuern usw. dar.
Allein im Rahmen dieser direkten Entscheidungsgewalt der Kommune gibt es eine nahezu unendliche Vielfalt von Möglichkeiten, Grundsätze der Friedenserziehung praktisch anzuwenden. Dazu gehört z. B., daß in der Stadtbibliothek ein besonderes Augenmerk auf friedenspädagogisch relevante Kinder- und Jugendbücher gelegt wird; daß Bücherausstellungen zu diesen Themen organisiert und Lesungen mit Autoren durchgeführt werden; daß Listen von neuerworbenen Büchern vervielfältigt oder gar Videotheken mit kostenloser Ausleihe guter Filme und friedenpolitischer Medien aufgebaut und unterhalten werden.
Es ist demzufolge unzweifelbar, daß Gemeinderat und Verwaltung eine Reihe von direkten Eingriffsmöglichkeiten in Bezug auf Aktivitäten, Inhalte und Ausgestaltung kommunaler Friedenserziehung besitzen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch eine zentrale Frage, ob es überhaupt wünschenswert ist, wenn die Kommune steuernd und gestaltend in diesen Bereich eingreift. Denn so verlockend es auf den ersten Blick erscheint, die Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer kritischen Friedenserziehung zu nutzen, so groß sind auch die Gefahren, die mit einem so gewichtigen und direkten Eingriff verbunden sind. Ein solcher Eingriff würde bedeuten, daß die Verwaltung oder der Gemeinderat direkten Einfluß auf Bildungsinhalte, Erziehungsstile, Materialangebote etc. nehmen würde. Sollen diese nicht nur Ausdruck jeweiliger parteipolitischer Mehrheiten sein, müßten gesicherte Erkenntnisse über Ziele, Inhalte und Methoden von Friedenserziehung, deren jeweilige Anwendung auf spezifische Zielgruppen, deren jeweilige Wirkung usw. vorliegen. Genau dies ist (zum Glück) nicht der Fall. Friedenserziehung beinhaltet eine Vielzahl von Ansätzen, Sichtweisen und Vorgehensweisen, sodaß in einem pluralen Gemeinwesen ein solch direkter Eingriff nicht nur aus Demokratieüberlegungen, sondern auch aus erziehungswissenschaftlichen Grundsätzen heraus nicht nur nicht wünschenswert, sondern geradezu dysfunktional wäre. Zudem wäre die vielfältige Initiative sowie die Verantwortung von Erziehern, Eltern und Pädagogen auf eine unzulässige Weise beschnitten.

Aufgabe der Kommune kann es also nicht sein, für den von ihr direkt verantworteten und gestaltbaren Bildungs- und Erziehungsbereich enge Richtlinien für Friedenserziehung zu beschließen und per Dienstanweisung durchzusetzen, sondern allenfalls günstige Rahmenbedingungen für diesen Themenbereich zu schaffen. Das heißt u. a.

  • daß Informations- und Auseinandersetzungsmöglichkeiten für Mitarbeiter und Bevölkerung angeboten werden;
  • daß Fortbildungsangebote gemacht bzw. unterstützt werden;
  • daß für Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Mitarbeiter (in Kindergärten, Jugendhäuser usw.) viel Raum zur Verfügung steht;
  • daß ein freies »geistiges Klima« für die unterschiedlichsten Arten der Auseinandersetzung mit relevanten Themen geschaffen wird.

Dies beinhaltet, daß vermehrt auch öffentliche Auseinandersetzungen und Konflikte über Inhalte und Methoden kommunaler Friedenserziehung auftreten werden. Deshalb sollten Kommunalpolitiker bewußt solche Rahmenbedingungen für kommunale Friedenserziehung schaffen, die Konflikte nicht ausschließen oder unterdrücken sondern geradezu zum Lerninhalt machen.
Dennoch gibt es auch Bereiche, in denen die Verwaltung direkt von ihrem Gestaltungsrecht und -auftrag Gebrauch machen sollte, z. B. in der konsequenten Anwendung des Jugendschutzgesetzes über gewaltverherrlichende Medien(4). Es erscheint dabei notwendig, daß hierbei nicht nur die Überwachung und Indizierung von jugendgefährdenden Medien gesehen werden, sondern vor allem präventive Auseinandersetzungsmöglichkeiten für Eltern, Pädagogen und Jugendliche mit diesem Themenfeld geschaffen werden (Elternbriefe, Gesprächskreise, Mitarbeiterfortbildungen, Ausstellungen, kostenloser Videoverleih in Stadtbibliotheken). Eine Ergänzung und weitere Ausgestaltung dieses Bereiches wäre dann eine attraktive Jugendkulturarbeit.
Auch im Bereich des Verkaufs von Kriegsspielzeug und der Nutzung von Spielautomaten wäre eine forcierte Auseinandersetzung von seiten der Kommune wünschenswert. Die Möglichkeiten reichen hier von Informationen an Verkäufer und Händler über den Erlaß von Marktordnungen, die die Ausstellung und den Verkauf von Gewaltspielzeug einschränken oder gar untersagen, bis hin zur Erhöhung von Vergnügungssteuern für Gewaltspielautomaten. Doch angesichts der zunehmenden Zahl der Homecomputer und Homevideospiele gilt auch hier, daß Aufklärung und Angebote zur Auseinandersetzung allemal besser sind als Verbote.
Friedenspädagogische Inhalte werden in der Bildungsarbeit von den meisten Kommunen solange noch toleriert, wie sie in einem insgesamt pluralen Angebot verpackt sind. Auch eine gute Jugendschutzarbeit scheint eher unproblematisch zu sein. Die Probleme für kommunale Entscheidungsträger beginnen an den Punkten wo es um klare und eindeutige Positionen geht. Ein häufiger Streitpunkt ist z. B. die Einstellung zur Bundeswehr, sei es im Umgang mit dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung, mit Bundeswehrausstellungen, Patenschaften mit Kompanien oder Schiffen oder auch die Beteiligung der Bundeswehr bei Gemeindefesten.

Friedenserziehung im Handlungsfeld Kommune

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Die Kommune ist der Ort, den zahlreiche Initiativen, Gruppen, Verbände oder Bildungsträger als »Forum« für ihre Arbeit sehen. Kommunale Friedenserziehung konkretisiert sich hier in vielfältigen Aktivitäten, Bildungsprogrammen und Projekten (5). Von kommunaler Friedenserziehung (in Abgrenzung zur allgemeinen Friedenserziehung) soll dabei dann gesprochen werden, wenn

  • durch die Themen und Ansatzpunkte ein deutlicher kommunaler Bezug vorhanden ist. Ein Volkshochschulvortrag über Rüstung und Unterentwicklung würde in diesem Verständnis nicht unter kommunale Friedenserziehung fallen.
  • kommunale Entscheidungsträger und/oder kommunale Einrichtungen angesprochen und/oder einbezogen sind. Um beim bereits genannten Beispiel zu bleiben, wenn auf dem Hintergrund der Problematik von Rüstung und Unterentwicklung, die in einem Volkshochschulvortrag dargestellt wurde, überlegt wird, wie die kommunale Verflechtung in diesem Problemfeld aussieht und welche kommunalen Handlungsansätze es in dieser Problematik gibt, so wird das zuvor allgemeine Thema zu einem Gegenstand kommunaler Friedenserziehung.

Kommunale Friedenserziehung wird hierbei von einer Vielzahl von Gruppen und Verbänden betrieben. Diese Initiativen und Gruppen können z. B.:

  • Videoprojekte über die spezielle Situation von ausländischen Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde durchführen;
  • regelmäßige Beratungsmöglichkeiten für Kriegsdienstverweigerer anbieten;
  • alternative Stadtführungen organisieren;
  • Friedenslehrpfade mit lokalem Bezug errichten;
  • Ausleihstellen für friedenspädagogische Materialien und Medien aufbauen;
  • Friedenswochen unter Beteiligung möglichst vieler Gruppen und Verbände durchführen;
  • regelmäßige »Friedenskinos« einrichten;
  • Gesprächskreise in Kirchengemeinden anbieten (6).

Es geht dabei um Aufklärung und kritische (Gegen-)Information, die nicht abgehoben und abstrakt ist, sondern lokale Bezüge aufweist und bewußt in den kommunalen »Raum« eingebracht wird. Es geht aber weiter auch um die Förderung eines kritischen Bewußtseins und um Lernprozesse für alle Beteiligten. Da diese freien Träger in der Regel nur über sehr beschränkte finanzielle Möglichkeiten verfügen, ist es in diesem Bereich kommunaler Friedenserziehung Aufgabe von Gemeinderat und Verwaltung, unterstützend und fördernd tätig zu werden, z. B. Räume und Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um dadurch bessere Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.

Friedenserziehung im Lebensraum Kommune

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Kommunale Friedenserziehung geschieht nicht nur in geplanten pädagogischen Maßnahmen oder Aktionen, sondern umfaßt daneben auch strukturelles Lernen und Momente des Alltagslernen.
Auch friedenspädagogische Lernprozesse stoßen häufig an die Grenzen vorgegebener Rahmenbedingungen. Im kommunalen Raum sind diese Rahmenbedingungen u. a. durch die Wohnumwelt definiert. Desweiteren steuern und reglementieren Gebote und Verbote, das Zusammenleben, die häufig jedoch kaum als von Menschen gesetzte Normen wahrgenommen werden.
Aus kommunaler Sicht geht es um folgende Fragen:

  • Wie wichtig werden von der Kommune kindgerechte Wohnungen, Straßen, Stadtviertel genommen?
  • Wo finden die menschlichen Bedürfnisse nach Ruhe und Erholung, nach Aktivität und Kreativität, nach Entspannung und Anregung in der täglichen Umwelt der Bewohner ihren Platz?

Die Kommune setzt durch ihre Aktivitäten Rahmendaten für Lern- und Erfahrungsprozesse und kann diese auch durch entsprechende Stadt / Gemeindeentwicklungsprogramme gezielt verändern.
Es geht dabei nicht nur um die Fortentwicklung der Bedingungen für Kinder- und Jugendarbeit oder der soziokulturellen Arbeit unter friedenspädagogischen Gesichtspunkten, sondern um die Planung und Realisierung einer Wohn- und Lebenswelt, in der Kinder, Jugendliche und Erwachsene emanzipatorische Erfahrungen machen können. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist es, auch der Pluralität verschiedener Bildungsansätze Rechnung zu tragen sowie die Eigenständigkeit von Gruppen und Initiativen zu beachten und zu fördern. Gerade an den vielen Punkten, an denen die Kommune nicht aus eigenen Kräften Mißstände abschaffen kann oder will, ist die Selbsthilfe solcher Initiativen von entscheidener Bedeutung.
Im »Lebensraum Kommune« findet sich also der Bezugsrahmen für friedenspädagogische Lernprozesse, der diese auch entscheidend beeinflußt.
Kommunale Friedenserziehung ist sehr vielschichtig und facettenreich und gerade deshalb so spannend. Soll kommunale Friedenserziehung zu einem gemeinsamen Anliegen von Gemeinderat, Verwaltung, freien Trägern und allen Bürgern werden, so ist zu fragen, wie diese Arbeit organisiert werden kann und welche konkreten Teilziele anzustreben sind. Kommunale Friedenserziehung ist dabei eine Herausforderung für alle Beteiligten, da sie nicht in der Anonymität und Abstraktheit vieler Bildungsprozesse verbleibt, sondern quasi öffentlich wird, ja sich der Diskussion der Öffentlichkeit stellen will und muß. Gerade darin liegt ihre große Chance.

Anmerkungen

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1) Der Begriff »kommunale Friedenserziehung« wird zwar immer wieder verwendet, bislang jedoch noch nicht mit einem eigenständigen Inhalt gefüllt.
2) Vgl. hierzu auch: K. Rehbein: Friedenserziehung als Verfassungsauftrag. In: P. Kern / K. Rehbein: Recht auf Frieden. München 1986, S. 33 ff.
Die UNESCO-Dokumente sind abgedruckt in: R. Mallee u. a. (Hg.): Lernziel Frieden. Berlin 1982.
3) Inwieweit diese Maßnahmen nur freiwillige Leistungen oder Pflichtaufgaben der Kommune sind, wird unterschiedlich gesehen. Nach § 5, Abs. 1-3 des Jugendwohlfahrtgesetzes sind die Stadt- und Landkreise verpflichtet, »die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung zu stellen«, wobei die Vorrangigkeit der freien Träger vor der öffentlichen Jugendhilfe zu berücksichtigen ist.
4) Vgl. die Informationen der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften (Miachelstr. 8, 5300 Bonn 2) bzw. die Tätigkeit der Bundes- und Landesarbeitsstellen der Aktion Jugendschutz.
5) Wohl am bekanntesten ist hier die Friedenswochenarbeit. Vgl. u. a.: H.-U. Manz: Friedensarbeit in der Provinz. Tuttlingen 1982. B. Luber / F. Bloech: Frieden auf dem Land. Waldkirch 1978. A. Battke: Kooperation für den Frieden. Friedenswochenarbeit als Testfall friedenspädagogischer Aktionsforschung. Waldkirch 1979.
6) Vgl. DFG-VK Bundesvorstand (Hg.): 50 Ideen zur Friedenserziehung. Essen o. J.

Günther Gugel: Kommunale Friedenserziehung (1988). In: Günther Gugel / Uli Jäger (Hrsg.): Friedenserziehung. Arbeitsansätze, Anregungen und Erfahrungen aus dem Verein für Friedenspädagogik Tübingen. Eine Dokumentation. Tübingen 1993.

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